September 2022

Kapitalauszahlung aus Pensionskasse

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Das Steueramt des Kantons Solothurn gelangte an das Bundesgericht, weil es mit einem kantonalen Gerichtsentscheid nicht einverstanden war. Es war der Ansicht, dass der Kapitalbezug aus der Pensionskasse eines Steuerpflichtigen nicht rechtens war, da dieser gemäss Steueramt nicht wirklich selbständig war. Das Steueramt bemängelte, dass der Steuerpflichtige zu wenig Zeit für seine Selbständigkeit aufwende und zu wenig Gewinn erwirtschafte.

Das Bundesgericht entschied, dass es nicht relevant sei, wie viel Kapazität der Steuerpflichtige auf seine neu aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit aufwendet. Er ist frei, mit welcher Intensität er dieser Beschäftigung nachgeht und wie er diese organisiert.

Auch besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Investition des freigewordenen Vorsorgegeldes in das Geschäftsvermögen oder zu einer Mindestdauer der selbständigen Erwerbstätigkeit.

Dabei erwähnt das Bundesgericht, dass die Steuerbehörden bei der Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt oder aufgenommen wurde, nicht an die Beurteilung der Vorsorgeeinrichtung gebunden sind. Der Steuerpflichtige bekam vom Bundesgericht Recht.